Mündelsichere Geldanlage? Vorsicht Falle
Wertverluste sind praktisch ausgeschlossen? Es klingt zu schön, um wahr zu sein. Doch genau das versprechen sogenannte mündelsichere Vermögensanlagen. Sie sollen gegen Kurs- und Bonitätsrisiken weitgehend geschützt sein. In §1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, sind solche Anlageformen aufgelistet, darunter zählen etwa Spareinlagen, Bundesanleihen oder Pfandbriefe.
Soweit die Theorie: Die Praxis sieht jedoch anders aus. Denn in Zeiten hoher Inflation und niedriger Zinsen lässt sich mit dem Großteil der aufgeführten mündelsicheren Vermögensanlagen bekanntlich real keine positive Rendite erzielen. Die Praxis hat die Rechtsprechung mittlerweile überholt.
Das Thema Mündelsicherheit ist besonders für die rechtliche Betreuung von Minderjährigen wichtig, die bis zur Volljährigkeit nicht in der Lage sind, für sich selbst in finanziellen Dingen entscheiden zu können. Um bei der Geldanlage im Sinne der Mündel zu handeln und damit keine Verluste entstehen, ist der Begriff Mündelgeld gesetzlich verankert. Wenn der Betreuer Geld anlegen muss, darf dies grundsätzlich nur nach klaren Kriterien erfolgen.
Wichtigste Grundlage für die rechtliche Betreuung von Vermögen ist das BGB. Dort ist in mehreren Paragraphen dargelegt, wie der Betreuer das ihm anvertraute Vermögen anzulegen hat. So heißt es in §1806 etwa: „Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.“
Dilemma zwischen Sicherheit und Kapitalerhalt
Immerhin hat die Rechtsprechung mittlerweile zutreffend erkannt, dass gerade bei vermögenden Betreuten auch „nicht mündelsichere“ Anlagen getätigt werden sollten beziehungsweise müssen. So hat der Gesetzgeber in §1811 den gesetzlichen Vertretern die Möglichkeit eingeräumt, anstelle wenig zinserträglicher mündelsicherer Geldanlagen auch andere Anlageformen zu wählen, die mehr Ertrag bringen können, vorausgesetzt, sie laufen den Grundsätzen „einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ nicht zuwider.
Zunehmend gehören deshalb auch Investmentfonds zu den eingesetzten Anlageprodukten. Sie zählen zwar nicht zu den aufgeführten mündelsicheren Anlageformen nach § 1807 BGB. In der Praxis haben jedoch bereits zahlreiche Vormundschaftsgerichte Fonds als Instrumente für die Anlage von betreutem Vermögen zugelassen.
Sehr kritisch zu sehen ist jedoch, dass einige Asset Manager den Zusatz „mündelsicher“ nutzen, um für ihre Produkte zu werben. Eine Kritik, die auch von der Verbraucherzentrale Bundesverband geteilt wird. Es werde, „der feine Unterschied zwischen allgemeiner Mündelsicherheit und Einzelfallentscheidung des Familiengerichts verwischt“.
BVI-Liste rechtlich nicht bindend
Der Fonds-Branchenverband BVI hat in der sogenannten „Orientierungshilfe Mündelgeld-Liste“ diejenigen Investmentfonds aufgelistet, die bereits von einem bundesdeutschen Gericht eine Genehmigung als mündelsichere Anlage erhalten haben. Rechtlich bindend ist dies jedoch nicht, die Gerichte sind an die Entscheidung anderer Gerichte grundsätzlich nicht gebunden. Die Liste kann daher lediglich Entscheidungshilfe und Beilage für einen Genehmigungsantrag an das Gericht sein.
Das Thema Mündelsicherheit ist von besonderer Relevanz, weil es nicht nur Minderjährige betrifft. So gibt es immer mehr Menschen, die durch Unfall, einen plötzlichen Schlaganfall oder Krankheiten wie beispielsweise Demenz nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst entscheiden zu können. Wer nicht entsprechend vorgesorgt hat, erhält einen rechtlichen Betreuer. Die Auswirkungen auf die Verwaltung des eigenen Vermögens können gravierend sein.
Professionelle Hilfe kann insofern sehr wichtig sein. In allen Fragen der Vermögens- und Nachlassplanung bieten schon seit vielen Jahren die vom FPSB zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® (CFP®) sowie die CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER® (CFEP®) wichtige Unterstützung. Die Professionals garantieren aufgrund ihrer umfassenden Qualifikation und langjährigen Berufserfahrung höchste Qualität, verstehen sich als Koordinatoren des Beratungsprozesses und garantieren im Netzwerk mit anderen Fachberatern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare) optimale und individuell zugeschnittene Lösungen.
Quelle: Financial Planning Standards Board Deutschland e.V.